- Start
- Rathaus
- Bekanntmachungen/Amtsblatt
Bekanntmachungen und Amtsblätter der Stadt Lübbenau/Spreewald sowie Bekanntmachungen Dritter
Auf dieser Seite finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lübbenau/Spreewald seit dem Jahr 2004. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Abdruck des vollen Wortlauts im „Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald“. Dieses erscheint nach Bedarf und wird an alle erreichbaren Haushalte im Gebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald kostenlos verteilt. Einzelausgaben sind auch über die Pressestelle der Stadt Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald zu beziehen.
Herausgeber: Stadt Lübbenau/Spreewald.
Verantwortlich für den Inhalt: Der Bürgermeister
Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, in 04916 Herzberg, Telefon: (03535) 489 - 0
Zudem ist die Stadt dazu angehalten, neben ihren eigenen Bekanntmachungen auch Bekanntmachungen und Richtlinien Dritter mit Bezug zur Stadt Lübbenau/Spreewald in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bekanntmachung Dritter
Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Anschluss von Altarmen zwischen Wehr 34 und Wehr 66 im Großen Fließ – Maßnahmenkomplex 2“
im Landkreis Spree-Neiße und Dahme-Spreewald
Bekanntmachung der Stadt Lübbenau/Spreewald
Vom 02. Juli 2024
zur Auslegung des Plans im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) und § 18 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Wasser- und Bodenverband „Oberland-Calau“ (Vorhabenträger) hat beim Landesamt für Umwelt, Referat W11 „Obere Wasserbehörde“ (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) für das Vorhaben „Anschluss von Altarmen zwischen Wehr 34 und Wehr 66 im Großen Fließ – Maßnahmenkomplex 2“ gemäß § 68 Absatz 1 WHG mit Schreiben vom 18. März 2019, zuletzt ergänzt am 27.Januar 2023 einen Antrag auf Planfeststellung gestellt.
Das Vorhaben sieht vor, die Altarme 2, 4 und 5 des Großen Fließes im Zuge der Umsetzung des Maßnahmenkomplexes 2 wieder anzuschließen. Die Gestaltung und Umsetzung der einzelnen Maßnahmen berücksichtigen dabei die Zielvorgaben des FFH-Teilmanagementplanes „Altarmanschlüsse Großes Fließ östlich Hotel Eiche“.
Die Altarme 2, 4 und 5 sollen im Hauptschluss in das Gewässersystem eingebunden werden, sodass der Hauptabfluss über die Altarme geleitet wird. Zur Gewährleistung des Hauptabflusses über die Altarme ist die Errichtung von Überlaufschwellen im jetzigen Lauf des Großen Fließ vorgesehen. Der Hochwasserschutz wird durch das Überströmen der Überlaufschwellen, bei gleichzeitig hydraulisch angepasster Verteilung der Gesamtabflussmenge zugunsten der Altarme, gewährleistet. Durch den Anschluss der Altarme und die dadurch veränderte Abflusssituation sollen Breiten- und Tiefenvarianzen und damit eine Erhöhung der Strömungsvarianzen erzeugt werden. Im jetzigen Verlauf des Großen Fließes sind vor allem Strömungsdiversitäten zu gering ausgeprägt, so dass z. B. Jungfische nicht die für sie notwendigen strömungsberuhigten Bereiche finden. Gleichzeitigt wird die Eigendynamik des Großes Fließes lokal erhöht. Es werden Kolke an den Prallufern, Flachwasserbereiche an den Gleitufern und Stillwasserbereiche in den nun umgeleiteten Gewässerabschnitten entstehen.
Im Zuge der Maßnahmenumsetzung erfolgt die Wiederanbindung der Altarme grundsätzlich entlang der bestehenden Altwasserstrukturen, welche den ursprünglichen Gewässerverlauf des Großen Fließes definieren. Die vorhandenen Altwasserstrukturen variieren dabei im Grad des bereits fortgeschrittenen Verlandungsprozesses und unterscheiden sich daraus folgend teils wesentlich in der Dichte des vorhandenen Baumbestands. Vor dem Hintergrund des zur Wiederanbindung notwendigen Profilierungsquerschnittes sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des dafür teilweise notwendigen ökologischen Eingriffes, ist eine Wiederanbindung der Altarme 2, 4 und 5 im ursprünglichen Gewässerverlauf möglich. Insgesamt wird durch den Anschluss der Altarme die vorhandene Fließstrecke des Großen Fließes um 144 Meter verlängert.
Für die notwendigen Anschluss-, Entschlammungs- und Entwässerungsarbeiten werden zudem neben den Baustelleneinrichtungsflächen auch bauzeitliche Zuwegungen von etwa 250 bis 600 Meter Länge und 3 Entwässerungsbecken mit einer Größe von 1.150 bis 2.600 Quadratmetern und einem Volumen von 660 bis 1.730 Kubikmetern errichtet und betrieben.
Das Vorhaben „Maßnahmenkomplex 2“ einschließlich der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erstreckt sich im Großen Fließ zwischen dem Wehr 34 – Eichenschleuse (Staugürtel VII) oberhalb des Waldhotels Eiche und dem Wehr 66 - Straupitzer Buschmühle (Staugürtel VIII).
Für das Vorhaben ist im Ergebnis der gemäß § 5 UVPG i.V.m. der Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführten Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:
Alle Maßnahmen befinden sich im Biosphärenreservat Spreewald, der Bereich ist auch als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und SPA/ FFH Gebiet gelistet. Durch den Anschluss der Altarme werden Zuwegungen und für die notwendige Entwässerung des Aushubmaterials müssen Absetzungs- bzw. Entwässerungsbecken auf den Spreewaldwiesen errichtet werden. Die Böden der Feuchtwiesen sind sehr Druckempfindlich und neigen dazu sich bei Belastung stark zu verdichten, welches Auswirkungen auf den Pflanzenbestand der Wiesen haben kann. Zudem werden zur Gewährleistung der Schiffbarkeit die vorhandenen Altarme deutlich größer als der Bestand ausgebaut. Im Rahmen dieses Ausbaus sollen etwa 151 Gehölze welche das Landschaftsbild prägen, gefällt werden.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in elektronischer Form (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. VwVfG).
Der Zulassungsantrag mit dem Plan für das Vorhaben, dem Umweltbericht mit den Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sowie den weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen kann vom 10. Juli 2024 bis 09. August 2024 unter folgender Adresse eingesehen werden:
In dem vorstehend genannten Zeitraum ist auch eine Einsichtnahme bei der Amtsverwaltung Burg (Spreewald)/ Bórkowy (Błota)möglich:
Amt Burg, Hauptstraße 46 in 03096 Burg (Spreewald)/ Bórkowy (Błota), Bauverwaltung Raum 2.05
Montag 8:30 – 11:30 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag 8:30 – 11:30 Uhr, 13:30 – 17:30 Uhr
Mittwoch 8:30 – 11:30 Uhr, 13:30 – 15:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 11:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11:30 Uhr
Um eine vorherige Terminabsprache unter der folgenden Telefonnummer wird gebeten:
035603-682-42
Der ausgelegte Zulassungsantrag umfasst folgende Unterlagen:
Technische Planung
• Erläuterungsbericht
• Hydraulische Berechnungen
• Kosten
• Baugrunduntersuchung
• Medienträger/ Träger öffentlicher Belange
• Inanspruchnahmen
• Übersichtskarten
• Lagepläne
• Längsschnitte
• Querprofile
• Detailpläne
Naturschutzfachliche Planung
• Landschaftspflegerischen Begleitplan
• Artschutzrechtlicher Fachbeitrag
• Umweltverträglichkeitsprüfung (UVS)
• Kartierung Befischung
• Kartierung Biotop LRT 2013/2019
• Kartierung Ökofauna 2013/2019
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in dem Flurstückverzeichnis die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse anonymisiert worden. Auf Verlangen kann dem jeweiligen Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises/ Reisepasses zu dem betreffenden Flurstück Auskunft erteilt werden. Bevollmächtigte haben zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 9. September 2024 bei der Amtsverwaltung Burg, Hauptstraße 46 in 03096 Burg (Spreewald), bei der Amtsverwaltung Lieberose/Oberspreewald, Markt 4 in 15868 Lieberose, bei der Stadtverwaltung Lübbenau, Kirchplatz 1 in 03222 Lübbenau/Spreewald oder beim Landesamt für Umwelt, Referat W11 „Obere Wasserbehörde“, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan bei den in Satz 1 genannten Stellen abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Hinweise
1. Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde, die Amtsverwaltung Burg (Spreewald)/ Bórkowy (Błota), die Amtsverwaltung Lieberose/Oberspreewald und die Stadt Lübbenau/Spreewald verfügen nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang sowie Art und Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung ist mit dem Vor- und Zunamen des Einwenders zu unterzeichnen und mit einer lesbaren Anschrift und Angabe des Namens des Einwenders zu versehen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite – deutlich sichtbar – ein Unterzeichner als Vertreter mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die Einwendungen werden dem Vorhabenträger und ggf. in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Fachbehörden bzw. Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt bekannt gegeben. Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung, nicht erforderlich sind.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient zugleich der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen von der Auslegung des Plans
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG werden grundsätzlich in einem Erörterungstermin verhandelt
Der Erörterungstermin kann nach § 27 c VwVfG ersetzt werden durch:
eine Online-Konsultation oder
b) eine Video- oder Telefonkonferenz - unter der Voraussetzung der Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten.
Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder dieser durch eine Online-Konsultation bzw. ggf. eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt wird, entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Fristen für Einwendungen und Stellungnahmen.
Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgemäß eine Einwendung erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diese mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
Falls der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation oder eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt wird, sind die vorstehenden Ausführungen zum Erörterungstermin auf diese Verfahrensschritte sinngemäß anzuwenden.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Über das Vorhaben einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat W11 Obere Wasserbehörde (als Planfeststellungsbehörde) im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 VwVfG entschieden. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
5. Der Vorhabenträger hat die Möglichkeit, nach § 69 Abs. 2 i.V.m. § 17 WHG zu Zulassung eines vorzeitigen Beginns zu beantragen.
6. Die Nr. 1 bis 4 gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 UVPG. Diese Bekanntmachung dient zugleich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG.
Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite:
Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat W11, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; ) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros sowie betroffenen Behörden und weiteren behördeninternen Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.
Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf.)
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.14)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
vom 10. Juli 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 6], S.22)
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.4)
Text: Landesamt für Umwelt
Geltende Allgemeinverfügung zur Untersagung der Benutzung von Grundwasser sowie von Erdaufschlüssen aufgrund des Grundwasserschadens im Stadtteil Stennewitz der Stadt Lübbenau/Spreewald
Hier finden Sie weitere Informationen - Anlage (Text: Landkreis OSL): Geltende Allgemeinverfügung zur Untersagung der Benutzung von Grundwasser sowie von Erdaufschlüssen aufgrund des Grundwasserschadens im Stadtteil Stennewitz der Stadt Lübbenau/Spreewald
Bekanntmachung der Schau der Gewässer I. Ordnung im Oberspreewald auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Überblick und Archiv der Amtsblätter der Stadt Lübbenau/Spreewald
2024
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
Wir sind gerade dabei, auch noch die Amtsblätter des Jahres 2014 online zu stellen. Wir bitten um etwas Geduld.
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2004
Nummer 19 (11.12.2004)