Schiedsstelle der Stadt Lübbenau/Spreewald
Welche Aufgaben haben Schiedspersonen?
Wer kann Schiedsperson werden?
Was erwartet Schiedsleute?
Wird die Tätigkeit vergütet?
Für vorhergehende Rückfragen stehen Ihnen die Beschäftigten des Kommunalen Ordnungsdienstes unter den Telefonnummern 03542 85-170 oder 85-173 zur Verfügung.
Die Schiedsstellen in der Stadt Lübbenau/Spreewald
Die Schiedsstellen in der Stadt Lübbenau/Spreewald bieten den Einwohnern eine außergerichtliche Streitschlichtung in bestimmten Rechtsstreitigkeiten. Eine Schlichtung in zivilrechtlichen Angelegenheiten ist eine kostengünstige Alternative zu langwidrigen Gerichtsverfahren.
Die zwei Schiedsstellen der Stadt bieten eine monatliche Servicesprechstunde an, welche jeweils am vierten Dienstag im Monat in der Zeit von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr im Rathaus, Kirchplatz 1 stattfindet. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Diese Sprechstunde kann für Fragen und Antragstellungen kostenfrei genutzt werden.
Für Fragen zur Nutzung der Schiedsstellen stehen auch das Bürgerbüro und das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten der Stadt Lübbenau/Spreewald zur Verfügung.
Aufgabenbereiche der Schiedsstelle
Aufgabe der Schiedsstelle ist eine gütliche Einigung streitiger Rechtsangelegenheiten, u.a. bei
Nachbarschaftsstreitigkeiten
Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen
Die Schiedsstelle ist kein Schiedsgericht und zu keiner Entscheidung irgendeiner Art bestimmt. Der Grundgedanke ist eine Einigung durch Schlichtung der streitenden Parteien ohne das Einschalten eines Gerichtes.
Nicht zuständig ist die Schiedsstelle für Belange der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. bei Schuldverschreibungen aller Art, Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen und bei Verträgen.
Schiedsstelle nehmen keine Beglaubigungen von Urkunden vor, es sei denn es handelt sich um ein durch die Schiedsstelle selbst ausgestelltes Dokument.
Ansprechpartner der Schiedsstelle in der Stadt Lübbenau/Spreewald
Das Schlichtungsverfahren
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen werden. Die Verhandlungen erfolgen ausschließlich mündlich. Vor Inanspruchnahme der zuständigen Schiedsstelle sind folgende Hinweise zu beachten:
Der Rechtsstreit darf nicht bei Gericht anhängig sein.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Schiedsperson aufzugeben.
Der Antrag oder das Antragsprotokoll muss Namen, Vornamen und Anschrift beider Parteien sowie eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin beinhalten.
Zum ersten Verhandlungstermin ist das Personaldokument bei der Schiedsperson vorzulegen.
Jeder Antragsteller muss persönlich erscheinen und kann sich nicht durch eine zweite Person vertreten lassen. Auch nicht durch einen Anwalt.
Zuständig ist immer die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.
Vor Verfahrensbeginn (d.h. mit der Antragstellung) sind dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in Höhe von ca. 50,00 Euro durch den Antragsteller bzw. Antragstellerin nachweislich zu übergeben.
Jede streitende Partei darf einen Beistand (beratende Person, Rechtsanwalt) mitbringen.
Dieser Beistand ist nicht verhandlungsberechtigt (auch nicht mit Vollmacht).
Weitere Gebühren sind ggf. mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts zu begleichen. Für erforderlich werdende Dolmetscher werden zusätzliche Kosten erhoben.