Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (Wohnberechtigungsschein)
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt den Haushalt zum Bezug einer sozial geförderten Wohnung in ganz Brandenburg. Geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung und können nur mit der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) bezogen werden. Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten, insbesondere mit Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen in sozialen Notlagen, Studierenden und Auszubildenden.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
Einkommensgrenze
Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:
- WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschließlich der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg) bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 (2) BbgWoFG
- Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 20 % nach § 1 BbgWoFEGV
Haushaltsgrößen | Einkommensgrenzen in € nach § 22 (2) BbgWoFG |
Einpersonenhaushalt | 15.600 € |
Zweipersonenhaushalt | 22.000 € |
jede weitere Person | 4.900 € |
jedes Kind | 2.000 € |
Angemessene Wohnungsgröße
Der WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnungsgröße, das heißt nach Anzahl der Räume bzw. Wohnfläche vergeben.
Haushaltsgrößen | Wohnräume oder Wohnflächen | |
Einpersonenhaushalt | 2 | 50 m² |
Zweipersonenhaushalt | 2 | 65 m² |
Dreipersonenhaushalt | 3 | 80 m² |
Vierpersonenhaushalt | 4 | 90 m² |
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10 m². Auf Antrag kann im Einzelfall ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Wohnraum oder 10 m² zuerkannt werden.
Wird die Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten, kann kein WBS erteilt werden. Ist die zukünftige Wohnungsgröße für die Anzahl der mitziehenden Haushaltsmitglieder nicht angemessen, muss eine andere angemessene Wohnung gesucht werden. Bei begründeten Einzelfällen kommt in Absprache mit dem Vermieter die Beantragung einer Freistellung mit einer monatlich zu leistenden Ausgleichszahlung in Betracht.
Formular:
Ansprechpartner in der Stadt Lübbenau/Spreewald
Wohngeldstelle
Zimmer B 1.18 / Zimmer B 1.17
Telefon (03542) 85-326 und (03542) 85-328
Fax (03452) 85-500
Stadt Lübbenau/Spreewald
Wohngeldstelle
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Wichtige Hinweise zum Antragsverfahren:
Unterlagen
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:
- Exposé der zukünftigen Wohnung (Information des Vermieters über die Größe, Wohnfläche und Miete der zukünftigen Wohnung)
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (z.B. Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld I oder II, Grundsicherung, BAföG – Bescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen, aktueller Rentenbescheid Elterngeldbescheid, für Selbständige: Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung)
- Nachweis Schwerbehinderung, Pflegegrad
- bei Unterhaltsverpflichtungen: Zahlungsnachweise der letzten 12 Monate, Unterhaltstitel
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit
zwei bis vier Wochen
Hinweise
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- Der Wohnberechtigungsschein gilt für 1 Jahr.
- Der erteilte Bescheid gilt nur für das Land Brandenburg.