Spielautomatensteuer
- Gegenstand der Spielautomatensteuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind und falls dort die Möglichkeit von Geldgewinnen besteht oder
- das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (z.B. Personalcomputer), die öffentlich zugänglich sind und soweit die Möglichkeit von Geldgewinnen nicht besteht.
Satzungen/Formulare/Wichtige Dokumente
- Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung)
- Anmeldebogen
- Anlagebogen
- Änderungsbogen
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Kurbeitrag/Spielautomatensteuer
Zimmer C 1.17
Telefon: 03542 85-218
E-Mail:
Stadt Lübbenau/Spreewald
Kurbeitrag/Spielautomatensteuer
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Wichtige Hinweise zur Spielautomatensteuer
Anmeldung der Spielautomaten:
- Steuerpflicht beginnt mit dem Aufstellen eines Spielgerätes an einem oben genannten Aufstellort
- eine Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Stadt Lübbenau/Spreewald einzureichen (Anmeldebogen und Anlagebogen)
- das Aufstellen, der Austausch oder die Außerbetriebnahme von Apparaten und anderen Spieleinrichtungen sind innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen (Änderungsbogen)
- steuerbefreit sind:
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden
- Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen, Billardtische, Darts-Spielgeräte und Tischfußballgeräte
- Personalcomputer, mit denen in erster Linie ein öffentlicher Zugang zum Internet ermöglicht werden soll, auch wenn die Möglichkeit besteht, dort Spiele auszuführen
Abmeldung der Spielautomaten:
- Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wird
- bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung des Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige
Berechnung der Spielautomatensteuer:
- bei Spielautomaten mit Geldgewinn bemisst sich die Spielgerätesteuer nach dem Spieleinsatz bzw. Spielentgelt aller Spieler abzüglich evtl. ausgezahlter Gewinne und sonstiger Geldrückgaben
- bei Spielautomaten ohne Geldgewinn bemisst sich die Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Apparate und Spieleinrichtungen
- der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und durch Nachweise zu belegen (Zählwerkausdruck)
- die berechnete Steuer ist an die Stadtkasse zu entrichten
Fälligkeit der Spielautomatensteuer:
- der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes
- vierteljährlich fällig, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.)
- Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt bzw. seiner Mitwirkungspflicht oder Glaubhaftmachung nicht nachkommt
Steuersätze
Aufstellungsort, Aufstellungsart | Spiel- und Geschlichkeitsapparate | |
mit Geldgewinnen | ohne Geldgewinne | |
in Spielhallen | 12% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) | 30,00 € |
in Gasstätten | 10% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) | 21,00 € |
mit Jugendschutz | 10% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) | 150,00 € |